Banking.Vision
Seit dem 1. April 2026 sind ESG-Risiken durch das BRUBEG verbindlich im Kreditwesengesetz (§§ 26c, 26d KWG) verankert. Finanzinstitute müssen ESG-Risiken systematisch in ihr Risikomanagement integrieren und einen ESG-Risikoplan erstellen. Entscheidend für die Prüfungsfestigkeit ist das Zusammenspiel von Fachbereich (First Line), Compliance (Second Line) und Interner Revision (Third Line). Nur mit belastbarer Dokumentation, klaren Prozessen und methodischer Tiefe lassen sich regulatorische Anforderungen nachhaltig erfüllen und externe Prüfungen bestehen.
Banking.Vision
Die 9. MaRisk-Novelle markiert einen der größten strukturellen Umbauten seit Jahren. Dabei werden zwei Hauptziele verfolgt: Komplexitätsabbau und Stärkung der Proportionalität. Zu diesem Zweck erfolgt eine Straffung der bestehenden Regelungen und ein stärker risikoorientiertes Vorgehen, das den beaufsichtigten Instituten zukünftig mehr Eigenverantwortung einräumt.
Banking.Vision
Governance ist längst kein „Häkchen-Thema“ mehr, das man mit einer gut sortierten Dokumentenablage erledigen kann. Im Jahr 2026 hat sich die Perspektive von Aufsicht und Abschlussprüfern radikal gewandelt: Weg von der reinen Prozessbestätigung, hin zur Analyse der strukturellen Belastbarkeit.
Banking.Vision
Mit der EBA/GL/2026/03 hat die EBA gemäß Art. 123 Abs. 1 CRR III die Diversifizierungsmethode als Voraussetzung zur Nutzung eines privilegierten Risikogewichts von 75 % für Mengengeschäftspositionen im Kreditrisikostandardansatz (KSA) festgelegt.